AGB

  1. Einbeziehung

    1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit ihrer Einbeziehung für alle vorvertraglichen und vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Sie gelten auch ohne besondere Einbeziehung für künftige vorvertragliche und vertraglichen Beziehungen.

    2. Eine Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers findet nicht statt. Die Einbeziehung seiner Geschäftsbedingungen durch kaufmännische Bestätigungsschreiben ist ausgeschlossen.

  2. Angebote und Vertragsschluß

    1. Die veröffentlichten Preise des Verkäufers sind bis zum Abschluß des Vertrages freibleibend.

    2. Das Angebot des Käufers bindet diesen mindestens zwei Wochen seit dem Zugang. Bei einem Bestellwert von mehr als 25.000,00 Euro beträgt die Bindungsfrist ein Monat. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn innerhalb der Angebotsfrist eine Auftragsbestätigung des Verkäufers abgesandt oder die bestellte Ware ausgeliefert wird.

    3. Weicht die Auftragsbestätigung inhaltlich von dem Angebot des Käufers ab, so werden die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben Inhalt des Vertrages, es sei denn, daß der Käufer der Auftragsbestätigung innerhalb von drei Tagen seit dem Zugang widersprochen hat. Die Bestellung durch einen vollmachtlosen Vertreter gilt als genehmigt, sofern nicht der Auftragsbestätigung in derselben Weise widersprochen wurde.

  3. Kaufpreise

    1. Die Kaufpreise gelten ab Lager zuzüglich der Kosten für den Versand und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

    2. Die vereinbarten Kaufpreise behalten ihre Gültigkeit für die Dauer von vier Monaten seit dem Abschluß des Vertrages. Beträgt die Lieferfrist mehr als vier Monate, kann der Verkäufer die Preise nach seinen allgemeinen Preislisten fordern. Hat sich die Kaufpreis um mehr als fünf Prozent erhöht, kann der Käufer innerhalb von zwei Wochen seit der Kenntnis der Preiserhöhung von dem Vertrag zurücktreten.

  4. Lieferung

    1. Ist in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Weise keine Lieferfrist bestimmt, gilt eine solche von vier Wochen. Soweit für die Einhaltung der Lieferfrist die Mitwirkung des Käufers erforderlich ist, verlängert sich die Lieferfrist um diejenige Dauer, um die die Mitwirkung unterbleibt.

    2. Der Verkäufer kann die bestellte Ware in Teillieferungen ausliefern.

    3. Liefertermine sind nur dann als Fixgeschäfte einzuhalten, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

    4. Im Falle einer nicht fristgerechten Lieferung stehen dem Käufer das Recht auf Rücktritt von dem Vertrag und auf Schadensersatz statt der Leistung erst dann zu, wenn die von ihm zu bestimmende Frist mindestens zwei Wochen, bei einem Bestellwert von mehr als 25.000,00 Euro drei Wochen, beträgt und diese fruchtlos verstrichen ist.

    5. Der Verkäufer gerät mit der Lieferung nicht in Verzug, wenn er von dem Zulieferanten ungeachtet einer sorgfältigen Auswahl und ungeachtet des rechtzeitigen Abschlusses der Deckungsgeschäfte nicht rechzeitig beliefert wird. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Falle und im Falle höherer Gewalt um die Dauer des Lieferhindernisses. Beträgt die Verlängerung der Lieferfrist mehr als einen Monat oder ist das Lieferhindernis endgültig, können beide Parteien von dem Vertrag zurücktreten.

  5. Versendungskauf

    1. Wird die bestellte Ware auf Wunsch des Käufers an diesen oder an eine von diesem benannte Person versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer mit der Übergabe der Ware an den Transporteur über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, er die Versendung selbst ausführt, die Kosten der Versendung übernommen hat oder die Inbetriebnahme oder Installation vor Ort von dem Verkäufer geschuldet wird.

    2. Schadensersatzansprüche, die dem Verkäufer gegen den Transporteur zustehen, sind dem Käufer auf Verlangen abzutreten.

  6. Abnahme

    1. Der Käufer hat die bestellte Ware unverzüglich abzunehmen.

    2. Die Abnahme von sperrigen Gegenständen ist eine Hauptleistungspflicht. Gerät der Käufer mit der Abnahme eines solchen Gegenstandes in Verzug, kann der Verkäufer ohne besonderen Nachweis für die Dauer des Verzuges Lagerkosten in Höhe von einem Prozent des Bruttokaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

  7. Schadensersatz statt der Leistung

    Kann der Verkäufer von dem Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, so kann er bei der Bemessung des Schadens auch eine Schadenspauschale in Höhe von 15 Prozent des Bruttokaufpreises zugrunde legen. Dem Käufer bleibt es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

  8. Eigentumsvorbehalt

    1. Das Eigentum an der verkauften Ware (Vorbehaltsgut) bleibt solange vorbehalten, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der geschäftsmäßigen Beziehung erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt sichert insbesondere auch Forderungen des Verkäufers aus anderen geschäftlichen Verträgen einschließlich aller Nebenforderungen.

    2. Der Käufer ist berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen an den Endkunden weiterzuverkaufen und zu übereignen, solange er sich nicht mit einer gesicherten Forderung des Verkäufers im Verzuge befindet. Der Käufer ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut seinerseits unter dem Vorbehalt des Eigentums zu verkaufen und das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für alle ihm gegen den Endkunden zustehenden Forderungen aus geschäftsmäßiger Beziehung dienen zu lassen. Der Käufer ist berechtigt, nicht valutierte Sicherheiten gegenüber dem Endkunden mit einem angemessenen Sicherheitszuschlag von 30 Prozent freizugeben. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer schriftlich Auskunft über den Umfang der bestehenden Eigentumsvorbehalte und der erfolgten Freigaben der Sicherheiten zu erteilen. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Endkunden einschließlich der ihm gewährten Sicherheiten ab, die ihm auf Grund der abzuschließenden Kaufverträge und des vorzubehaltenden Eigentums im Verhältnis zu dem Endkunden zustehen. Solange er sich nicht mit einer gesicherten Forderung des Verkäufers im Verzuge befindet, darf er die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einziehen.

    3. Der Verkäufer ist verpflichtet, die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Sicherheiten gegenüber dem Endkunden nicht offenzulegen, wenn sich der Käufer mit der Zahlung einer zugunsten des Verkäufers gesicherten Forderung nicht im Verzuge befindet.

    4. Übersteigen die Forderungen des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 30 Prozent den Nominalwert aller Sicherheiten, kann der Käufer von dem Verkäufer die Freigabe der darüber liegenden Sicherheiten verlangen. Die Freigabe erfolgt nach Wahl des Verkäufers. Der Anspruch wird jeweils zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres fällig, wenn der Käufer mindestens einen Monat zuvor die Freigabe verlangt und dem Verkäufer eine geordnete Zusammenstellung der bestehenden Sicherheiten unter Angabe der Werthaltigkeit übermittelt. Vor diesem Zeitpunkt kann der Käufer eine Freigabe nur verlangen, wenn er einen wichtigen Grund glaubhaft macht. Bestehen Zweifel an der Werthaltigkeit einer nicht freizugebenden Sicherheit, kann der Verkäufer den Sicherheitszuschlag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) angemessen erhöhen.

    5. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung einer gesicherten Forderung im Verzuge, darf er das Vorbehaltsgut, soweit es ihm nicht gehört, nicht mehr im eigenen Namen veräußern oder den Besitz an ihm aufgeben und keine Sicherheiten zugunsten des Endkunden freigeben. Desgleichen ist er nicht mehr berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Kaufpreisforderungen gegenüber den Endkunden einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verfügungen schriftlich anzuzeigen. Der Verkäufer ist für den Fall des Zahlungsverzuges unwiderruflich bevollmächtigt, die Anzeigen im Namen des Käufers selbst vorzunehmen und den Endkunden die dem Nachweise dienenden Urkunden vorzulegen. Weiterhin ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer sofort schriftlich Auskunft über den Verbleib des Vorbehaltsgutes und den Bestand der abgetretenen Kaufpreisforderungen zu erteilen und dem Verkäufer Anzeige über die Person des Besitzers und der Schuldner zu machen. Vorbehaltsgut, das sich im Besitze des Käufers befindet, ist dem Verkäufer sofort nach dessen Rücktritt von den durch den Käufer noch nicht vollständig erfüllten Verträgen auszuhändigen.

  9. Gewährleistungen des Verkäufers

    1. Softwareprogramme haben die vereinbarte Beschaffenheit, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen und sich im wesentlichen für die gewöhnliche Verwendung eignen. Kennzeichnungen des Verkäufers über Eigenschaften der Ware sind nur dann als Garantie auszulegen, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet wurden. Abweichungen der Ware von öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 ProdHaftG) oder ihrer Gehilfen begründen keinen Sachmangel.

    2. Der Käufer hat die bestellte Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Auslieferung auf deren Vollständigkeit, deren Übereinstimmung mit der Bestellung und auf Sachmängel zu prüfen und, wenn sich eine Vertragswidrigkeit zeigt, dem Verkäufer Anzeige zu machen. Unterläßt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit nicht erkennbar war und nicht erkannt wurde. In diesem Falle gilt die Ware als genehmigt, wenn die Anzeige nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen seit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Vertragswidrigkeit nachgeholt wird. Die von dem Käufer zu machenden Anzeigen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich erfolgen.

    3. Wegen genehmigter Ware finden gegen den Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche oder sonstige Ersatzansprüche, insbesondere solche aus einer Pflichtverletzung statt.

    4. Gewährleistungsansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Ware werden durch den Verkäufer in der Weise erfüllt, daß der Verkäufer nach seiner Wahl den Mangel beseitigt oder eine mangelfreie Sache liefert (Nacherfüllung). Das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten, Schadensersatz statt der Leistung zu fordern oder den Kaufpreis zu mindern, steht dem Käufer nur zu, wenn die dem Verkäufer zur Nacherfüllung zu bestimmende Frist mindestens drei Wochen, bei einem Bestellwert von mehr als 25.000,00 Euro vier Wochen, beträgt und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatz kann der Käufer nur unter den Beschränkungen der Ziffer X. geltend machen.

    5. Die Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung und auf Schadensersatz einschließlich des Anspruchs auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in einem Jahr seit der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde.

  10. Haftung des Verkäufers

    1. Wegen eines Schadens, der nicht auf der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten des Verkäufers beruht, kann der Käufer Schadensersatz von dem Verkäufer nur verlangen, wenn diesem oder einem leitenden Angestellten des Verkäufers grobes Verschulden zur Last fällt. Bei sonstigen Personen, derer sich der Verkäufer bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (einfache Erfüllungsgehilfen), haftet dieser wegen der in Satz 1 bezeichneten Schäden nur für Vorsatz.

    2. Für Schäden, die auf einer Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten beruhen, haftet der Verkäufer bei einfachen Erfüllungsgehilfen nur für grobes Verschulden; im übrigen hat er jedes Verschulden zu vertreten. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

    3. Soweit der Verkäufer dem Käufer haftet, ist die Haftung auf denjenigen Schaden beschränkt, der für den Verkäufer den Umständen nach vorhersehbar war. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn dem Verkäufer oder einem leitenden Angestellten grobes Verschulden zur Last fällt.

  11. Sonstiges

    1. Der Käufer ist nicht berechtigt, ihm auf Grund dieses Vertrages zustehende Ansprüche ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers an einen Dritten abzutreten, zu verpfänden oder in sonstiger Weise über diese zu verfügen.

    2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur aufrechnen, wenn die Forderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen.

    3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

    4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Leipzig. Sachlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht.

    5. Nachträgliche Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verkäufer werden nach dem Ablauf von zwei Wochen seit dem Zugang der geänderten Fassung wirksam, es sei denn, daß der Käufer der Änderung zuvor schriftlich widersprochen hat.